06. Juli 2012
Pressemitteilung
Gegen das Urteil des Hamburger Landgerichts vom 29. Juni, in dem es um die Werberechte für 85 von insgesamt 140 Mega-Light Standorten in einer Ausschreibung der Freien und Hansestadt Hamburg aus dem Jahr 2007 ging, wird Ströer in Berufung gehen. Das Landgericht Hamburg kam zu dem Schluss, dass das von Ströer an 85 Standorten ausgeübte Vorpachtrecht nicht geltendem Recht entspricht, obwohl die Stadt Hamburg im Rahmen des Vergabeverfahrens alle Bieter, darunter auch JCDecaux, transparent auf den Bestand des Vorpachtrechts hingewiesen hatte und alle Bieter dieses mehrfach ausdrücklich gegenüber der Stadt Hamburg anerkannt hatten. Darüber hinaus hatte JCDecaux in einer nach Abschluss der Vergabe schriftlich getroffenen Vereinbarung ausdrücklich die Ausübung des Vorpachtrechts durch Ströer anerkannt, auf Rechtsmittel verzichtet und eine Ausgleichszahlung von Ströer für seine Kosten im Zusammengang mit der Vergabe angenommen. Ströer wird das Urteil nach noch ausstehendem Eingang der Urteilsbegründung nun prüfen und alle rechtlichen Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte einleiten.
Von diesem Urteil sind etwa zwei Prozent der über 4.000 von Ströer betriebenen Werbeträger in Hamburg betroffen, so dass das Urteil geringe operative und finanzielle Auswirkungen hat. Ströer wird auch weiterhin mit Abstand das umfassendste modernste, hinterleuchtete Werbeträgerportfolio in Hamburg anbieten können.
Ströer hat bisher ein Vorpachtrecht, das in der Vergangenheit übliche Praxis in der europäischen Außenwerbung war, nur für dieses bestimmte Ausschreibungslos in der Freien und Hansestadt Hamburg geltend gemacht. Unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit einer späteren Stellungnahme des Bundeskartellamts hat Ströer dieses Vorgehen seitdem nicht mehr angewendet. Daher hat das Urteil des Landgerichts Hamburg keinen Einfluss auf zurückliegende oder zukünftige Ausschreibungen in Deutschland.